Mietomnibus des Bundesverbandes Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) e.V. (AGB – Mietomnibus )

§ 1 Angebot und Vertragsabschluß

1. Angebote des Busunternehmers sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb zwei Wochen nach Zugang keinen Widerspruch auf Änderung schriftlich oder elektronisch erklärt.

4. Die in der Auftragsbestätigung geforderte Anzahlung von 20% der Vertragssumme ist innerhalb von 5 Tagen an das Busunternehmen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu entrichten. Erst mit Eingang der Anzahlung wird ein Fahrzeug des Unternehmens rechtsverbindlich eingebucht und die Ausführung der Fahrt garantiert.

§ 2 Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend.      §1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

2. Die Leistung umfasst – in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen – die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

3. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Freikilometer des Bestellers vor Ort sind beschränkt auf reine Ausflugsfahrten der gesamten Gruppe. Fahrten, die im Bereich des ÖPNV, des Linien- oder Taxiverkehrs angesiedelt sind, werden vor Ort nicht ausgeführt. Nicht in Anspruch genommene Freikilometer für geplante Ausflugsfahrten verfallen nach Ende der Reise und werden nicht ausgezahlt.

4. Fahrten vor Ort werden nur ausgeführt, wenn es die Straßenverhältnisse erlauben und keine Schneeketten erforderlich werden.

5. Fahrten vor Ort werden nur im Rahmen des vorliegenden Programms des Bestellers durch das Busunternehmen ausgeführt. Dieses Programm muss dem Busunternehmen mindestens zwei Wochen vor Fahrtbeginn zur Prüfung vorliegen und muss vom Unternehmen bestätigt sein. Liegt dem Busunternehmen kein detailliertes Programm der Reise bzgl. der Busnutzung im Auftragszeitraum vor, so gilt die Reise als reine Transferfahrt mit nur der Hin- und Rückreise als vereinbart.

6. Nicht genutzte vereinbarte Freikilometer verfallen und werden nach Abschluss der Reise nicht in Geld ausgeglichen.

7. Die vertragliche Leistung beinhaltet nur eine Einlade- und eine Ausladestelle. Weitere Ein-/bzw. Ausladestellen sind gesondert zu vereinbaren und werden dann gesondert in Rechnung gestellt und sind in bar vor Ort zu zahlen.

8. Soweit nicht anders vereinbart, ist unser Fahrpersonal in einem guten Mittelklassehotel (keine Jugendherbergen/Wohnheime) im EZ mit Dusche/WC/Telefon und HP (europäisches Frühstück) unterzubringen. Die Organisation der Unterkunft obliegt dem Besteller und die Kosten für die Unterbringung sind vom Auftraggeber direkt vor Ort an das Hotel zu begleichen. Die Unterkunft des Fahrpersonals muss eine absolute Nachtruhe von 23:00 Uhr - 07:00 Uhr gewährleisten. Soweit der Besteller nicht in der Lage ist ein geeignetes Quartier zur Verfügung zu stellen, ist unser Fahrpersonal berechtigt, auf Kosten des Bestellers, ein diesen Bestimmungen entsprechendes Quartier selbst unverzüglich zu suchen. In diesem Fall hat der Besteller das Hotel vor Ort zu zahlen, da ansonsten der geschlossene Beförderungsvertrag wegen Nichteinhaltung als storniert gilt.  ( § 7 Abs. 2d)

9. Die Unterkunft des Fahrers ist so zu wählen, dass an dem vom Besteller gewählten Hotel auch für den Reisebus ein Parkplatz vorhanden ist. In schriftlich vereinbarten Ausnahmefällen ist es möglich, das Fahrzeug auf einem gesicherten Parkgelände abzustellen. Die Transferkosten für die Taxifahrten des Fahrzeuges zwischen dem Busparkplatz und der Unterkunft gehen dann zu lasten des Auftraggebers und sind dem Fahrer direkt vor Ort zu ertstatten. Ebenso übernimmt der Besteller die Kosten für den Parkplatz, auf dem der Reisebus abgestellt wurde.

10. Die vertraglich vereinbarte Abfahrtszeit am Rückreisetag ist eine fest verbindliche Abfahrtszeit, da hieran große logistische Anforderungen geknüpft sind. 15 Minuten nach der vertraglich vereinbarten Zeit gilt die Rückbeförderung der nicht anwesenden Gäste als storniert und das Fahrzeug kehrt mit den bis zu diesem Zeitpunkt anwesenden Reisenden zurück. Ein Entschädigungsanspruch der fehlenden Gäste für den selbst organisierten Rücktransport zu dessen Heimatort, durch das Busunternehmen, entfällt.

11. Die vereinbarte Leitung umfasst insbesondere nicht:

a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt

b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendliche und hilfsbedürftigen Personen

c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt. 

d) die Beaufsichtigung des Gepäckes beim Be- und Entladen,

e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

f) Die Bereitstellung des gesamten Fahrgastinnenraumes über die in der Auftragsbestätigung hinausgehende angemeldete Personenzahl.

g)Die Benutzung der speziellen bustechnischen Einrichtungen wie Bordküche, Kühlschränke, DVD-, CD-, Radio- oder Mikrofonanlage.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

h) Fahrten auf unbefestigten Wegen oder Wegen mit überhängenden Ästen und Sträuchern. (Dies gilt nicht, wenn etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.)

§ 3 Leistungsänderungen

1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.

2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind nur mit Zustimmung des Busunternehmers möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.

§ 4 Preise und Zahlungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

2. Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leitung üblicherweise anfallende Nebenkosten (z.B. Straßen- und Mautgebühren) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.

3. Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschten Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet und sind vor Ort sofort beim Fahrpersonal auszugleichen.

4. Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmen aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

5. Das angemietete Fahrzeug verlässt am Abreisetag nur dann den Betriebshof, wenn der vereinbarte Mietpreis vollständig beim Busunternehmen eingegangen ist.

§ 5 Preiserhöhung

1. Der Busunternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10 % des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:

a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

b) Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vertraglichen Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Busunternehmer nicht vorhersehbar waren.

c) Der Busunternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

d) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3 % des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Busunternehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist dem Busunternehmer gegenüber unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang des Erhöhungsverlangens schriftlich oder elektronisch zu erklären.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1. Rücktritt vor Fahrtantritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendung des Fahrzeugs erzielter Erlöse.

Die Entschädigungsansprüche werden wie folgt pauschaliert:

Bei einem Rücktritt :

a) vor dem 30. Tag vor geplantem Fahrtantritt 20 %

b) 29 bis 22 Tage vor geplantem Fahrtantritt 30 %

c) 21 bis 15 Tage vor geplantem Fahrtantritt 50 %

d) 14 bis 7 Tage vor geplantem Fahrtantritt 85 %

e) ab 6 Tage vor geplantem Fahrtantritt 100 %

des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmers überhaupt nicht entstanden ist. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmers zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

2. Kündigung nach Fahrtantritt

a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.

b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.

c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

d) Sofern die Übernachtungskosten für den Fahrer entsprechend den vertraglichen Bedingungen § 2 Abs. 8 nicht vom Besteller direkt vor Ort übernommen werden, gilt die Reise durch den Besteller als storniert und der Fahrer kann sofort zum Unternehmen zurückkehren.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

1. Rücktritt vor Fahrtantritt

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. Ebenso braucht der Busunternehmer die Fahrt nicht anzutreten, wenn der gesamte Mietpreis, entsprechend der Auftragsbestätigung nicht 1 Woche vor Reisebeginn dem Konto des Busunternehmens gutgeschrieben ist. Dem Busunternehmen steht in diesem Fall eine Entschädigung in Höhe von 95 % des Mietpreises zu, da das für den Auftrag eingeplante und für den Besteller reservierte Fahrzeug so kurzfristig nicht weiter vermietet werden kann. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

2. Kündigung nach Fahrtantritt

a) Der Busunternehmer kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht  vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden Vergütung diese vom Besteller getragen.

b)Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringende Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

e) Wenn seit Reisebeginn dem Busunternehmen durch die Gäste Schäden am/im Fahrzeug entstanden sind, die unausgeglichen einen Betrag von 10 % der Nettorechnungssumme übersteigen, so kann der Vertrag durch das Unternehmen sofort storniert werden ohne Ausgleich von noch zu erbringenden Leistungen oder Rückführungsansprüchen der Gäste.

f) Das Gleiche gilt wenn noch offen stehende Forderungen aus Nebenkosten in Höhe von 10% der Nettorechnungssumme vor Ort offen sind und nach Aufforderung nicht sofort ausgeglichen werden.

§ 8 Haftung

1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die 0rdnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung,  Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 9 Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, soweit,

1) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht,

2) der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht.

2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,-€ übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 10 Gepäck und sonstige Sachen

1) Gepäck im normalen Umfang ( 1 Gepäckstück/Reisegart) mit einem Gewicht bis zu 20 Kilogramm und – nach vorheriger Absprache sonstige Sachen – werden im Gepäckraum mitbefördert. Musikinstrumente gelten auch als Gepäckstücke und werden ausschließlich im Kofferraum transportiert.

2) Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, das die anfallende Gepäckmenge der Fahrgäste, ein normales Maß nicht übersteigt und Platz im Gepäckraum des Reisebusses findet.

3) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

4) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

5) Der Gepäckraum des Reisebusses ist selbstverständlich auch zur Aufnahme des normalen Reisegepäcks des/der Fahrer bestimmt. Einen Anspruch auf diese Fläche im Gepäckraum durch den Besteller ergibt sich nicht. Ebenso hat der Busunternehmer das Recht die für die Reiseversorgung notwendigen Getränke und Speisevorräte, sowie das Reinigungs- und Servicematerial für eine Notversorgung und Werkzeug für eine Fahrzeugreparatur im Gepäckraum des Reisebusses zu befördern.

6) Der Besteller hat den Busunternehmer frühzeitig vor Reisebeginn über eine größere anfallende Gepäckmenge zu informieren und einen zusätzlichen Gepäckanhänger gegen zusätzlichen Kostenersatz vor Reisebeginn anzufordern.

7) Rucksäcke gelten ebenfalls als Gepäckstücke, die im Falle einer Vollbremsung durch Umherfliegen andere Fahrgäste verletzen könnten, werden ausschließlich im Gepäckraum des Reisebusses transportiert.

8) Das Mitbringen und der Verzehr von mitgebrachten Speisen, Süßigkeiten und Getränken ist grundsätzlich in unseren Fahrzeugen nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen vor Reisebeginn der schriftlichen Zustimmung durch das Busunternehmen.

§ 11 Verhalten, Haftung des Bestellers und der Fahrgäste sowie Veröffentlichung von Fotos in der Bildergalerie/Homepage von Raskop-Reisen.

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist ohne Diskussionen Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder an anderen Sachen des Busunternehmers, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

2. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig zum Gang zur Toilette verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzfristigen Verlassen des Sitzplatzes.

3. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder die Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken durch die Gäste in den Fahrgastinnenraum ist den Reisenden nicht gestattet. Mitgebrachte Speisen und Getränke werden ausschließlich im Gepäckraum transportiert. Dies gilt nicht wenn etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

5. Alle eingesetzten Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Ein Verstoß gegen das Nichtrauchergebot führt zum sofortigen Beförderungsausschluss und einer damit verbundenen Schadenersatzforderung des Busunternehmers für die Reinigung des Fahrzeuges.

6. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.

7. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

8. Bei starken Verschmutzungen des Fahrgastinnenraumes z.B. durch Müll, Erbrochenes etc.) ist das Fahrpersonal angewiesen eine sofortige Reinigungspauschale von 125,- € vom Verursacher zu kassieren. Über den entrichteten Betrag ist dem Verursacher auf Wunsch eine Quittung auszustellen.

9. Bei Beschädigungen im Fahrgastinnenraumes ist durch das Fahrpersonal eine sofortige Sicherheitsleistung in geschätzter Höhe des Schadens in bar zu erheben. Über die ausgeführte Reparatur des Schadens erhält der Verursacher in angemessenem Zeitraum eine Reparaturrechnung. Zuviel gezahlte Sicherheitsleistung wird dann unverzüglich durch das Busunternehmen zurück erstattet – zuwenig gezahlte Sicherheitsleistung wird dann sofort eingefordert. Eine Nichtzahlung der Sicherheitsleistung nach der Beschädigung am Fahrzeug führt zum sofortigen Beförderungsauschlusses des Bestellers und des Schadenverursachers.

10. Stark alkoholisierte Fahrgäste oder Fahrgäste nach Drogenkonsum, deren Koordination, bzw. die zeitliche und räumliche Orientierung stark gestört sind, deren Bewegungskoordination ein Sicherheitsrisiko bei der Beförderung darstellen, werden von der Beförderung ausgeschlossen. Der Rücktransport dieser Fahrgäste ist vom Besteller eigenständig zu organisieren. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers oder Fahrgastes gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

11. Beleidigungen von Fahrgästen gegenüber dem Fahrpersonal, oder Verleumdungen gegenüber dem Busunternehmen, sowie Randalieren und Pöbeln führen zum sofortigen Beförderungsauschlusses. Rückgriffsansprüche des Bestellers oder Fahrgastes gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht. Dem Busunternehmen und dem Fahrpersonal bleibt es Vorbehalten in diesen Fällen Strafanzeige gegen die betroffenen Fahrgäste zu stellen.

12. Das Betreiben von mitgebrachten Musik, CD-, DVD-, und MP3-Playern ist wegen der GEMA-Vorschriften in Reisebussen den Gästen untersagt.

13. Während der Reise wird vor Ort vom Busfahrer fotografiert. Der Auftraggeber/Gäste ist/sind  grundsätzlich mit der Veröffentlichung dieser Fotos auf der Homepage der Firma Raskop-Reisen (Bildergalerie) einverstanden. Die Fotos werden nicht an Dritte weitergegeben.  Sollte keine Veröffentlichung gewünscht werden, muss der Auftraggeber/Gäste uns dies vor Beginn der Reise kurz schriftlich mitteilen.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

2. Gerichtsstand

a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens,

b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls Sitz des Busunternehmens.

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. § 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Diese Reisebedingungen sind urheber-rechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. und Prof. Dr. Holger Zuck, Stuttgart 2008.

Reiseveranstalter ist :

RASKOP – LUXUS – Busfernreisen

Geschäftsführerin: Silvia Raskop-Bürder

Hauptstrasse 32

56759 Laubach (Deutschland)

Tel: 02653 – 914 211

Fax: 02653 – 914 212

E.Mail : Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Internet : www.raskop-reisen.de